Gesuchsformulare BWO
Unser Angebot für gemeinnützige Wohnbauträger
Die Bürgschaften der hbg sind erhältlich für die Finanzierung von Neubauten (auch im Baurecht), Renovationen und Erwerb von Wohnhäusern. Sie dienen dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit für nachrangige, grundpfandgesicherte Hypothekarkredite. Die durch die hbg ausgestellten Solidarbürgschaften sowie die hohe Bonität der hbg, ihre Fachkompetenz und die Rückverbürgung eines Teils ihrer Bürgschaften durch den Bund, bieten den Kreditgebern Gewähr für höchstmögliche Sicherheit.
Voraussetzungen und Gesuche
Wichtige Voraussetzungen für den Erhalt einer Bürgschaft
- Nachweis der Gemeinnützigkeit des Bauträgers
- Zugehörigkeit des Bauträgers zu einer Dachorganisation:
- Wohnbaugenossenschaften Schweiz
- WOHNEN SCHWEIZ – Verband der Baugenossenschaften
- Ausreichende Eigenmittel des Bauträgers
- Neubauten müssen den Qualitäts-Anforderungen des Bundes genügen
- Erneuerungsobjekte müssen Investitionskosten pro Wohnung von mindestens CHF 60’000.00 aufweisen
- Objekte müssen dem gemeinnützigen Wohnungsbau dauernd erhalten bleiben
- Land im Baurecht nur, wenn dieses dank entsprechendem Baurechtszins dauernd preisgünstig bleibt
- Gesuchstellung vor Baubeginn bzw. vor Erwerb der Liegenschaft
Gesuche um Bürgschaften
Gesuche um Bürgschaften sind der Geschäftsstelle der hbg mit dem vorgegebenen einheitlichen Formular und den verlangten Unterlagen einzureichen. Mehr über Gesuche finden Sie im «Reglement hbg-cch».
Vorteile einer Bürgschaft
Für die Kreditgeber:
- Tiefere Gestehungskosten als sonst bei Nachgangshypotheken dank des durch die zusätzliche Sicherheit verminderten Risikos
- Höhere Belehnungsgrenze als bei einem ausschliesslich durch das Grundpfand gesicherten Hypothekarkredit (Erhöhung in der Regel bis maximal 90 % der Anlagekosten)
- Evtl. tiefere jährliche Amortisationsraten
Für die Kreditnehmer:
In diesen Fällen ist die Verbürgung für die Baugenossenschaft oder einen anderen gemeinnützigen Wohnbauträger von Vorteil:
- Zinsersparnis aufgrund der tiefen Risikoprämie, bewirkt durch die tiefere Risikokomponente, die von der Bank in den Zins der Nachgangshypothek eingerechnet wird
- Ersatz für eigene Mittel, z. B. bei einer neu gegründeten Baugenossenschaft mit vorläufig wenig Anteilkapital. Hier ersetzt die verbürgte Nachgangshypothek als Starthilfe einen Teil der Eigenmittel. Banken und Subventionsbehörden akzeptieren dies
- Hohe Belehnung erforderlich. Zum Beispiel bei einer Renovation, wenn dafür die Belehnungen der anderen Liegenschaften einer Genossenschaft nicht erhöht werden soll
- Reduzierte Anfangsbelastung. Da die Bürgschaft tiefere jährliche Amortisationsraten ermöglicht, kann der finanzielle Aufwand während der ersten Jahre nach dem Neubau oder der Renovation vermindert werden
Starthilfe und Zinsvergünstigung
Zwei Berechnungsbeispiele
Ausgangslage: | Anlagekosten CHF 3.0 Mio. 10 % Eigenmitteleinsatz Finanzierung CHF 2.7 Mio. Amortisation bis auf CHF 2.0 Mio. | |
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hbg-Bürgschaft für CHF 700’000 (66%–90%) | Bankfinanzierung ohne Zusatzsicherheit in dieser Höhe nicht möglich | |
Zinssatz | 2,50% = CHF 67’500 | |
Amortisation | in 20 J. = CHF 35’000 | |
Prämie hbg* | 0,25% = CHF 2’100 | |
Summe (p.a): | CHF 104’600 |
* auf CHF 840’000.–/120% Höchsthaftungssumme
Ausgangslage: | Anlagekosten CHF 3.0 Mio. 20 % Eigenmitteleinsatz Finanzierung CHF 2.4 Mio. Amortisation bis auf CHF 2.0 Mio. | |
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hbg-Bürgschaft für CHF 400'000 (66%-80%) | Bankfinanzierung | |
Zinssatz | 2,50% = CHF 60'000 | 2.625% = CHF 63'000 |
Amortisation | in 20 J. = CHF 20'000 | in 15 J. = CHF 27'000 |
Prämie hbg* | 0,25% = CHF 1'200 | CHF 0 |
Summe (p.a) ** | CHF 81'200 | CHF 90'000 |
Einsparung (p.a.) ** | CHF 8'800 total | |
Einsparung (p.a.) ** | CHF 1'800 ohne Amortisation |
* auf CHF 480’000.–/120% Höchsthaftungssumme
** im 1. Jahr
Kosten einer Bürgschaft
Dem Kredit-/Bürgschaftsnehmer werden belastet:
- Jährliche Prämie der hbg von 0,25 % der Höchsthaftungssumme ( = Schuldsumme plus, in der Regel, Zuschlag von 20 %). Bei zum Verkauf bestimmten Objekten beträgt die Prämie 0,50 %.
- Übernahme von Anteilscheinen der hbg im Umfang von 3,00 % der ursprünglich verbürgten Schuldsumme, bei Verkaufsobjekten 6,00 %. Die Einzahlung der Anteilscheine kann in 10 jährlichen Raten erfolgen. Das Anteilscheinkapital der hbg wird im üblichen Rahmen verzinst.
Für die Prüfung eines Gesuches verlangt die hbg in der Regel keine Entschädigung.